StGB
311.0
auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten
verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Ebenso sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis
des guten Glaubens über Tatsachen und Behauptungen, die vorwiegend in
der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen, nicht zuzulassen.
§ 112
Verleumdung
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass
die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder
sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Verleumdung einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 113
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder
wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die vom
Ausspruch einer Strafe abgesehen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 114
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch
besondere Umstände
1) Wird durch eine im § 111, § 112 oder im § 113 genannte Handlung
eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
Fassung: 01.01.2017
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