StGB
311.0
oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden
umfriedeten Raum eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten,
sich unverzüglich zu entfernen, darin verweilt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in einen
in Abs. 1 genannten Bereich erzwingt oder sich der Aufforderung eines
Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
3) Hat der Täter, der mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in
einen in Abs. 1 genannten Bereich eindringt, dabei entweder
1. die Absicht, gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu
üben, oder
2. führt er selbst oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine
Waffe oder ein anderes Mittel bei sich, um den Widerstand einer Person
zu überwinden oder zu verhindern, oder
3. wird das Eindringen mehrerer Personen erzwungen,
ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4) Wenn der Täter oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12)
eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um das weitere unberechtigte Verweilen in einem in Abs. 1 genannten Bereich trotz erfolgter Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, zu erzwingen,
oder wenn mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das weitere unberechtigte Verweilen mehrerer Personen erzwungen werden soll, ist jeder,
der an den Widersetzlichkeiten teilnimmt, schon wegen dieser Teilnahme
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer sich aber selbst mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt widersetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
5) Derjenige, dem aus der Teilnahme (Abs. 4) kein Vorwurf gemacht
werden kann, ist nicht zu bestrafen.
6) Der Täter ist wegen Hausfriedensbruchs nur zu bestrafen, wenn die
Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit schwererer Strafe bedroht ist.
7) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist der Täter nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
Fassung: 01.01.2017
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