StGB
311.0
auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht
ist.
§9
Rechtsirrtum
1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt,
handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den
Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter
mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er
seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu
verpflichtet gewesen wäre.
3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt,
die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn
er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.
§ 10
Entschuldigender Notstand
1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist
entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismässig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der
Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen
von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der
Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum
angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
§ 111
Zurechnungsfähigkeit
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen see6
Fassung: 01.01.2017