StGB 311.0 2. nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine sowie Stiftungen und Vereine, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben.91 3) Leitungsperson ist, wer 1. befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten, 2. Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder 3. sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt. 4) Für Anlasstaten, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person nur dann verantwortlich, wenn die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass Leitungspersonen im Sinne des Abs. 3 es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit von Leitungspersonen oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. § 74b92 Verbandsgeldstrafe 1) Ist eine juristische Person für eine Anlasstat verantwortlich, so ist über sie eine Verbandsgeldstrafe zu verhängen. 2) Die Verbandsgeldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz. 3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu 180, wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist; 155, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist; 130, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist; 100, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist; 85, 48 Fassung: 01.01.2017

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