StGB 311.0 25. Abschnitt: Völkermord §§ 321 ______________________ 311.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1988 Nr. 37 ausgegeben am 22. Oktober 1988 Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Keine Strafe ohne Gesetz 1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. 2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Massnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Massnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloss der Art nach vergleichbaren Fassung: 01.01.2017 3

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