StGB
311.0
25. Abschnitt: Völkermord §§ 321
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311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988
Nr. 37
ausgegeben am 22. Oktober 1988
Strafgesetzbuch (StGB)
vom 24. Juni 1987
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine
Zustimmung:
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Keine Strafe ohne Gesetz
1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme darf nur wegen einer
Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung
fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf
nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Massnahme darf nur angeordnet
werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Massnahme oder
eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Massnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloss der Art nach vergleichbaren
Fassung: 01.01.2017
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