StGB 311.0 vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen. 4) Die Entscheidung, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich. § 48 Probezeiten 1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.39 2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.40 3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Massnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Massnahme zu berechnen. § 49 Berechnung der Probezeiten Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behörd- Fassung: 01.01.2017 29

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