StGB
311.0
§ 31
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen
einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem
früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe
zu verhängen. Diese darf das Höchstmass der Strafe nicht übersteigen, die
für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf
die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung
beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schäden zulässig wäre.
2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
§ 31a15
Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls16
1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu
einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die
Strafe angemessen zu mildern.
2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten
nicht bloss unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu
zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
3) Aufgehoben17
4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei
deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht
die Entscheidung entsprechend zu ändern.
Fassung: 01.01.2017
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