StGB 311.0 § 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen 1) Wer 1. über ein Rechtsverhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder 2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist, ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein gefährdet. 17. Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung § 259 Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung Wer im Falle eines Aufgebots seine Pflicht zur Landesverteidigung verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 260 Wehrmittelsabotage Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschliesslich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach Fassung: 01.01.2017 137

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