StGB
311.0
§ 225
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht
oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache
unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Sache im
Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der Anbringung
eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr
gebraucht.
3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das ein
Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem
Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises
an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf
die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.
§ 225a248
Datenfälschung
Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von
Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem
Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes,
eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 226
Tätige Reue
1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder
verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem
öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen
oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch
Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder
Fassung: 01.01.2017
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