StGB 311.0 § 215 Zuführen zur Prostitution223 1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.224 2) Aufgehoben225 § 215a226 Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger 1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, in diesem Zusammenhang ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer eine derartige Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäusserungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende sexuelle Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche sexuelle Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt. 4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung besucht, an der minderjährige Personen mitwirken. Fassung: 01.01.2017 119

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