StGB
311.0
8. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die
Ruhe der Toten
§ 188
Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der
Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder
eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein
Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 189
Störung einer Religionsübung
1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich
zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen
einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder
stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im
Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen
gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer
im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten
Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu
erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017