StGB
311.0
2) Wer durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
7. Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen
§ 169
Brandstiftung
1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine
Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache
eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und
dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines
Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in grossem Ausmass herbeiführt.
3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder
sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod
einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
§ 170
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder
sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017