StGB
311.0
§ 152
Kreditschädigung
1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den
Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder
gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe
können auch nebeneinander verhängt werden.
2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 153161
Untreue
1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen
anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen
einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat einen 5 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 75 000 Franken
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
§ 153a162
Förderungsmissbrauch
1) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Persönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen
leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.163
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Betrag
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017