StGB
311.0
einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 genannten Sachen
oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Franken übersteigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 75 000 Franken übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 136
Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet
ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.147
2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch
eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn
der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder
durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5 000 Franken übersteigt; wenn jedoch der Schaden 75 000 Franken übersteigt, ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.148
4) Der Täter ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person
zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen,
seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in
gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen
Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder
wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloss vorübergehende Berechtigung kommt nicht in
Betracht.149
§ 137150
Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild
nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem
Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht
eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten
Fassung: 01.01.2017
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