StGB
311.0
denden Mangel an Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz
der Zivilbevölkerung gefährdet.
7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Franken übersteigenden
Schaden herbeiführt.131
2) Wer durch die Tat an der Sache einen 75 000 Franken übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.132
§ 126a
Datenbeschädigung
1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt
verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder
nicht allein verfügen darf, verändert, löscht, oder sonst unbrauchbar macht
oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.133
2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Franken übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 75 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.134
§ 126b135
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht
oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt
oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017