StGB
311.0
lischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
§ 12
Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der
sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
§ 13
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner
Schuld zu bestrafen.
§ 14
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von
besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters
abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur
bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon
ab, dass der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr
mitwirkt, so muss auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschliesslich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
§ 15
Strafbarkeit des Versuches
1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für
die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Fassung: 01.01.2017
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