StGB
311.0
§ 58
Verlängerung der Verjährungsfrist
1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit
Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor
sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem
im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens
aber drei Jahre, abgelaufen sind.
2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit
Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht,
so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit Abs. 4 nichts
anderes bestimmt;
2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht anhängig ist;
3. die Zeit, während der das Opfer einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs.
3) oder einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung
oder eines anderen sexualbezogenen Delikts das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.63
4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung
eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht
dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder
die Ermächtigung nicht erteilt wird.
§ 59
Verjährung der Vollstreckbarkeit
1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.
2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung
Fassung: 01.01.2017
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