StGB
311.0
bare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von
zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der
Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50
bis 52 vorgesehenen Massnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des
Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden.
Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die
bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
3) § 43 Abs. 3 gilt dem Sinne nach.
4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Massnahmen ist unzulässig.
§ 4638
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im
Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder
im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten
lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen
begehen.
3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüssende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat.
4) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person
des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der
Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
Fassung: 01.01.2017
27