StGB
311.0
§ 41a29
Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer
Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis
wesentlich dazu beiträgt,
1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene
Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend
teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation
führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmass der Strafe nach Massgabe des § 41
unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
2) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die
die liechtensteinischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl
anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
§ 4230
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht
mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe
und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder,
sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen
der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen
worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.
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Fassung: 01.01.2017