StGB
311.0
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
18. Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen
§ 261
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung
von Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren bei Referendum, Initiative, Landtagseinberufung oder Landtagsauflösung gleich.
§ 262
Wahlbehinderung
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt
oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder
zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichneten Strafen zu bestrafen.
2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 263
Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl oder Abstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder
zu bewirken versucht, dass ein anderer die Stimmabgabe unterlässt.
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Fassung: 01.01.2017