StGB
311.0
§ 240
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,
2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte
(§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er
diese Gegenstände noch besitzt, und
3. durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem
Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein
solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein
nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht
verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser
Erfolge herbeizuführen.
2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die in Abs. 1 bezeichneten
Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich
jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu
beseitigen.
§ 241
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere
und Wertzeichen des Auslands.
14. Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
§ 242
Hochverrat
1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein zu ändern oder ein zum Fürs-
Fassung: 01.01.2017
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