StGB
311.0
§ 216
Zuhälterei227
1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.228
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt
oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.229
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch
Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben. 230
4) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte
Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.231
5) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.232
§ 217
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel233
1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution ergeben sein,
der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt
oder sie hierfür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.234
2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen
Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe, durch Täuschung über
dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder
unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen
Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.235
120
Fassung: 01.01.2017