StGB
311.0
§ 205
Verfall
1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit
Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu
erklären.
2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der
nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen
Grunde nicht möglich ist, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu
erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht. Dem Wertersatzverfall
unterliegen auch Vermögenswerte, die durch die Begehung einer mit Strafe
bedrohten Handlung erspart wurden.
4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann,
hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
§ 20a6
Unterbleiben des Verfalls
1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe
bedrohten Handlung erworben hat.
2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in
Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben
hat,
2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt
oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird.
3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit:
1. der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf
dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht,
den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. er das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschweren oder
für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde.
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Fassung: 01.01.2017