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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
gramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.
§ 7c
Anordnungen des
Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern
(1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren
für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann
das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr
als 100 000 Kunden anordnen, dass er
1. die in § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen
trifft oder
2. technische Befehle zur Bereinigung von einem
konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur
herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme
nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist
zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit
der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen
werden soll, sind in der Anordnung zu benennen.
§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die
Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit
1. der Kommunikationstechnik des Bundes, eines
Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder eines Anbieters digitaler Dienste,
2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit,
Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von
telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt
wird.
(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es
gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen,
den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem
Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um
Informationen über Schadprogramme oder andere
Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen
durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch
für drei Monate. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt ent-
sprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die
Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
§ 7d
Anordnungen des
Bundesamtes gegenüber
Anbietern von Telemediendiensten
Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für
informationstechnische Systeme einer Vielzahl von
Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des
Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch
keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder
2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne
des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes
anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung
des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote
herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.“
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Das Bundesamt legt im Benehmen mit
den Ressorts Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes fest,
die von
1. Stellen des Bundes,
2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie ihren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform auf Bundesebene, soweit von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde angeordnet, sowie
3. öffentlichen Unternehmen, die mehrheitlich
im Eigentum des Bundes stehen und die ITDienstleistungen für die Bundesverwaltung
erbringen,
umzusetzen sind. Abweichungen von den Mindeststandards sind nur in sachlich gerechtfertigten Fällen zulässig und sind zu dokumentieren und zu begründen. Das Bundesamt berät
die in Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen
bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach Satz 1 empfehlenden
Charakter. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
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