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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
verordnung nach § 10 Absatz 3 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder
die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe
geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein
Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.
Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben
sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom
Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst,
sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr
als einer oder einem bestehenden, als geeignet
festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen
Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen
nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard,
branchenabgestimmten
IT-Sicherheitsvorgabe
oder Technischen Richtlinie.
(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann
für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses
Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft
die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für
ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung
belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang
des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen.
Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen
vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten
erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das
Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.
(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des ITSicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt,
wenn
1. das Produkt zu einer der Produktkategorien
gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,
2. die Herstellererklärung plausibel und durch die
beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist
und
3. die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 bestimmt
wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens
und die beizufügenden Unterlagen regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3.
(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist
das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf
dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der
Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das ITSicherheitskennzeichen kann auch elektronisch
veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich
ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett
des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine
Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen
abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 festzulegen.
(7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer nach
Absatz 3 Satz 5 oder 6 oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters
gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe.
Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation
auf.
(8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden.
Werden bei der Prüfung Abweichungen von der
abgegebenen Herstellererklärung oder Sicherheitslücken festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der
Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere
1. Informationen über die Abweichungen oder
Sicherheitslücken in geeigneter Weise in der
Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
2. die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens
widerrufen.
Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach
Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter Gelegenheit ein, die festgestellten
Abweichungen oder Sicherheitslücken innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es
sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der
Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die
Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7
bleibt davon unberührt.“
21. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen
Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des ITSicherheitskennzeichens nach § 9c, um eine
einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und
eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu
gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des
Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich
der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die
Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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