1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Während einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern Kritischer Infrastrukturen oder den Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.“ e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Störung nach Absatz 4“ ein Komma und die Wörter „oder § 8f Absatz 7 oder 8“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8c Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8d Absatz 3“ ersetzt. 15. In § 8c Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 16. § 8d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2003/361/EC“ durch die Angabe „2003/361/EG“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzuwenden.“ c) In Absatz 3 in dem einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 8b Absatz 4“ durch die Wörter „§ 8b Absatz 4 und 4a“ ersetzt. 17. § 8e wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn 1. schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und 2. durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann. Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt. (2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn 1. schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und 2. durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.“ 18. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt: „§ 8f Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (1) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 oder 2 gelten, und danach mindestens alle zwei Jahre eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim Bundesamt vorzulegen, aus der hervorgeht, 1. welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden, 2. welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prüfungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden oder 3. wie sichergestellt wird, dass die für das Unternehmen besonders schützenswerten informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse angemessen geschützt werden, und ob dabei der Stand der Technik eingehalten wird. (2) Das Bundesamt kann für die Selbsterklärung nach Absatz 1 zu verwendende Formulare einführen. (3) Das Bundesamt kann auf Grundlage der Selbsterklärung nach Absatz 1 Hinweise zu angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen nach Absatz 1 Nummer 3 zur Einhaltung des Stands der Technik geben. (4) Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht vor dem 1. Mai 2023. Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Nummer 2 gilt diese Pflicht frühestens zwei Jahre nach Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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