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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Während einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 kann das Bundesamt im Einvernehmen
mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde
des Bundes von den betroffenen Betreibern
Kritischer Infrastrukturen oder den Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse die
Herausgabe der zur Bewältigung der Störung
notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber
Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im
besonderen öffentlichen Interesse sind befugt,
dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten zu
übermitteln, soweit dies zur Bewältigung einer
erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder
Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Störung nach Absatz 4“ ein Komma und die
Wörter „oder § 8f Absatz 7 oder 8“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8c Absatz 3“
durch die Angabe „§ 8d Absatz 3“ ersetzt.
15. In § 8c Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
16. § 8d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2003/361/EC“
durch die Angabe „2003/361/EG“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4
des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzuwenden.“
c) In Absatz 3 in dem einleitenden Satzteil wird die
Angabe „§ 8b Absatz 4“ durch die Wörter „§ 8b
Absatz 4 und 4a“ ersetzt.
17. § 8e wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag
Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2
und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b
Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur
erteilen, wenn
1. schutzwürdige Interessen des betroffenen
Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des
Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste
dem nicht entgegenstehen und
2. durch die Auskunft keine Beeinträchtigung
von Sicherheitsinteressen eintreten kann.
Zugang zu personenbezogenen Daten wird
nicht gewährt.
(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in
Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f
wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur
gewährt, wenn
1. schutzwürdige Interessen des betroffenen
Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des
Unternehmens im besonderen öffentlichen
Interesse oder des Anbieters digitaler
Dienste dem nicht entgegenstehen und
2. durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.“
18. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:
„§ 8f
Sicherheit in der
Informationstechnik bei Unternehmen
im besonderen öffentlichen Interesse
(1) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2
sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Unternehmen im besonderen öffentlichen
Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1
oder 2 gelten, und danach mindestens alle zwei
Jahre eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim
Bundesamt vorzulegen, aus der hervorgeht,
1. welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden,
2. welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prüfungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür
festgelegt wurden oder
3. wie sichergestellt wird, dass die für das Unternehmen besonders schützenswerten informationstechnischen Systeme, Komponenten und
Prozesse angemessen geschützt werden, und
ob dabei der Stand der Technik eingehalten
wird.
(2) Das Bundesamt kann für die Selbsterklärung
nach Absatz 1 zu verwendende Formulare einführen.
(3) Das Bundesamt kann auf Grundlage der
Selbsterklärung nach Absatz 1 Hinweise zu angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen nach Absatz 1 Nummer 3 zur Einhaltung
des Stands der Technik geben.
(4) Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht vor dem
1. Mai 2023. Für Unternehmen im besonderen
öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Nummer 2 gilt diese Pflicht frühestens zwei Jahre nach
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