Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden
können oder
2. auf Grund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.
(5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen
bleiben unberührt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens
jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von
Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich
sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und
dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei
Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen
tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht
automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss
diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im
Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist
zu dokumentieren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur
Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten
Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen
Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte
Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers
erschwert wird, darf der Personenbezug von
Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Verarbeitung
behördeninterner Protokollierungsdaten
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für
die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer
Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik
des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikations-
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technik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit
dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen
von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen
in der Kommunikationstechnik des Bundes oder
von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen
oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt
bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und
hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1
sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt
die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8
und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die
Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend.“
7. Der bisherige § 5a wird § 5b und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kritischen Infrastruktur“ die Wörter „oder eines
Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse“ eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor,
wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.“
c) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5a“ durch die
Angabe „§ 5b“ ersetzt.
8. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
„§ 5c
Bestandsdatenauskunft
(1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum
Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder
der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
informationstechnischer Systeme
1. einer Kritischen Infrastruktur oder
2. eines Unternehmens von besonderem öffentlichem Interesse
abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf
die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu
warnen, über diese zu informieren oder sie bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
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