Bundesrecht konsolidiert
(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt
des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre,
hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.
Vierter Abschnitt
Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen
der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der
Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine
gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und
inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit
den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder
Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein
Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat
überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger
Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare
Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer
solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen,
insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von
Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu
dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um
das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein
Schaden zugefügt wird.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach
dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung
unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr
nahestehende Person
2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau,
eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen
Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren
besonderer Schutzbedürftigkeit;
5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine
solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)
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