Bundesrecht konsolidiert
Terrorismusfinanzierung
§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch
nur zum Teil, zur Ausführung
1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
(§ 186),
2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines
gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer
solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer
Drohung damit,
4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer
Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
(§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven
Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial
oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
nötigen,
5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der
internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines
solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der
Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen
Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein
Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer
festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung
begangen wird,
7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen
öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen
Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem
Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende
Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung
geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson
oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten
teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände
darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine
internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den
§§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen
Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist,
Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Ausbildung für terroristische Zwecke
§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schussoder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso
schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1
Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer
solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen
oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen
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