Bundesrecht konsolidiert
Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des
Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder des
Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs
§ 251. Wer ein Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, der
Bundesregierung, eines Landtags, einer Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofs, des
Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder den Präsidenten des Rechnungshofs, den
Leiter eines Landesrechnungshofs oder deren Stellvertreter mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
Verrat von Staatsgeheimnissen
§ 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein
Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende
Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik
Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen
befreit den Täter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in
verfassungswidriger Weise den demokratischen, bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der
Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich
gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu
verstoßen.
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 253. (1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten
ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiß, daß es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung
unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter
jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil
zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von
Strafe.
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
§ 254. (1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer
fremden Macht einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder
zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der
Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.
Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,
insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik
Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.
www.ris.bka.gv.at
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