Bundesrecht konsolidiert
Geldstrafen
§ 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz
ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein
Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)
Konfiskation
§ 19a. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die
von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die
durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der
Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im
Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter
treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Verfall
§ 20. (1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten
Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu
erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt
oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für
verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung
festzusetzen.
Unterbleiben des Verfalls
§ 20a. (1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit
dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe
bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit
geleistet hat, oder
3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die
Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die
Einbringung erfordern würde.
Erweiterter Verfall
§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder
einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung
(§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach den §§ 165, 278, 278c, für deren Begehung oder durch die
Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene
Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt
wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre
rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
(3) § 20 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB gilt entsprechend.
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