Bundesrecht konsolidiert
die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung
begründen.
(5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines
Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder
mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl
durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen
schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen
schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145
handelt.
(6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu
verfolgen.
(7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines
Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner
Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt,
begangen wurde.
Geldwäscherei
§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder
30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im
Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das
Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder
darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt,
verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit
Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
(§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren
Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem
Dritten überträgt.
(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der
strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm
der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.
Tätige Reue
§ 165a. (1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151
Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die
Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei
bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
Begehung im Familienkreis
§ 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der
Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Abs. 2 Z 2,
131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine
dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den
§§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch,
eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber, eine Hehlerei nach § 164 Abs. 1 bis 4, eine
Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder
verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter
unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil
seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder
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