Bundesrecht konsolidiert
1. in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies
geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder
Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder
2. einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes
gesetzlich geboten ist.
(3) Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen
Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der
Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist.
(4) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht
ist.
Verbände
§ 163c. Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2. Aktiengesellschaften,
3. Europäische Gesellschaften (SE),
4. Genossenschaften,
5. Europäische Genossenschaften (SCE),
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
7. große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,
8. offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,
9. Sparkassen,
10. Privatstiftungen,
11. die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
12. den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im
Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).
Tätige Reue
§ 163d. (1) Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder
die fehlenden Angaben nachträgt,
1. im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des
Organs beendet ist,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst
die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
(2) Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben
nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der
Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.
Hehlerei
§ 164. (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der
Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten
verschafft.
(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei
gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso
ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden
ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist,
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