Bundesrecht konsolidiert
Geldwucher
§ 154. (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an
Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die
der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines
Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen
Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der
eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch
verwertet.
(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
Sachwucher
§ 155. (1) Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die
Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder
einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder
gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer
geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig
wucherisch verwertet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
Betrügerische Krida
§ 156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder
beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen
wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens
eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schädigung fremder Gläubiger
§ 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des
Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht
bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
Begünstigung eines Gläubigers
§ 158. (1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die
anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden
Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§ 159. (1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er
kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit
grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder
schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine wirtschaftliche Lage durch
kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn
nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar
Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare
Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
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