Bundesrecht konsolidiert
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung
gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber
als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen
Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird;
ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie
anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.
Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§ 153c. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem
berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine
juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle
natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist
berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren
Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der
ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene
Verpflichtung nicht einhält.
Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse
§ 153d. (1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in
Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen,
vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die
in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt,
vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig
geleistet werden.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von
Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e. (1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche
Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt,
vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen
Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender
Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht.
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