Bundesrecht konsolidiert
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem
angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Schwere Erpressung
§ 145. (1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit
einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende
Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder
gesellschaftlichen Stellung droht oder
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet,
durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1. gewerbsmäßig begeht oder
2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des
Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Betrug
§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares
Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte
Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über
die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der AntiDoping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Gewerbsmäßiger Betrug
§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch
einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen
dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung
durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten
oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Erschleichung einer Leistung
§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den
Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung
durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das
www.ris.bka.gv.at
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