Bundesrecht konsolidiert
Datenbeschädigung
§ 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete,
übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht
oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines
Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem
oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich
dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11)
beeinträchtigt oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
§ 126b. (1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein
verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach
§ 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines
Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein
Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen
Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen
Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
§ 126c. (1) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung
eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des
Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten
(§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)
geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein
Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder
besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte
Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder
die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten
Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des
Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
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