Bundesrecht konsolidiert
Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Missbräuchliches Abfangen von Daten
§ 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines
Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und
dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich
macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem
anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems
auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen
Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines
anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht
öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder
eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte
Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu
verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die
Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Verletzung von Berufsgeheimnissen
§ 121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person
betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei
berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen
Gesundheitsdiensteanbieters (§ 2 Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) oder
mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft
seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung
geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch
genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer widerrechtlich von einer Person die Offenbarung (Einsichtnahme
oder Verwertung) von Geheimnissen ihres Gesundheitszustandes in der Absicht verlangt, den Erwerb
oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu
schädigen oder zu gefährden.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder
einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren
bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm
ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und
dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die
seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
(4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre
Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu
Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
www.ris.bka.gv.at
Seite 36 von 101