Bundesrecht konsolidiert
Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der
diesem vorgesetzten Stelle zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der
genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk
oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.
(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des
Verletzten von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer
Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer Beschimpfung oder Verspottung
besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder
herabzusetzen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage
anzuschließen. Verfolgt die Staatsanwaltschaft eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt sie von der
Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2009)
Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
§ 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein
anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines
nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des
Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor
Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem
Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen
Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen.
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
§ 118a. (1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,
oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im
Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen,
deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn
bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des
Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen
Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht
Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem
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