Bundesrecht konsolidiert
Einwilligung des Verletzten
§ 90. (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig,
wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht
gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht
rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der
Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3) In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.
Raufhandel
§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die
Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod
eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der
Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung
eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer
Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe
der Feuerwehr
§ 91a. Wer eine Person,
1. die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines
Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder
in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als
Organ der Feuerwehr tätig ist,
während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
§ 92. (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen
Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen
Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit
oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen
§ 93. (1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht
und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes
offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn
auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
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