Bundesrecht konsolidiert
6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen
Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu
begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen;
8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der
automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;
9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher
Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch
a) eine minderjährige Person oder
b) eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende
Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
10. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel,
das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen
Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr
bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient;
11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche
Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder
den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher
Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von
Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser,
Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder
den öffentlichen Verkehr haben.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht
personenbezogene Daten als auch Programme.
(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung
ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des
Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Totschlag
§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen
anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Tötung auf Verlangen
§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Mitwirkung am Selbstmord
§ 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des
Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Fahrlässige Tötung
§ 80. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
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