BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom
geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür
können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über
die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.
(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der
Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.
(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission eine Ausfertigung
jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt
wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.
(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen,
wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils
einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf
jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister
genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.
(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche
Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1
als Datenverkehr mit dem Ausland.
(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen
Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit
diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die
Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien
zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.
3. Abschnitt
Datensicherheit
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten
verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art
der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den
Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die
Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre
Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und
zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten
Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu
belehren,
4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der
Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch
Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte
Inbetriebnahme abzusichern,
7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere
Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen
Ausmaß nachvollzogen werden können,
8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle
und Beweissicherung zu erleichtern.