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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit
oder seines Verhaltens.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten
Entscheidung unterworfen werden, wenn
1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem
Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen –
beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.
(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf
der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen.
Informationsverbundsysteme
§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch
Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und
Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister
bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber
jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den
für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in
welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein
der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der
Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in
§ 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine
entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen
jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.
(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten auf den Betreiber
übertragen werden. Soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber
den Betroffenen und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur wirksam,
wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission – aus der
Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere
internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes
vorgesehen ist.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen
Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 51. (1) Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen
Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat,
selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen
Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260 000 S zu ahnden ist, wer
1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen
erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten,
die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht
richtigstellt oder nicht löscht oder
4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht.