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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im Fall der
gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon
unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.
(6) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören, sind berechtigt,
an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht
ihnen nicht zu.
(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes
beschließt, vertraulich.
(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, die anwesenden Mitglieder der Datenschutzkommission
und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
8. Abschnitt
Besondere Verwendungszwecke von Daten
Private Zwecke
§ 45. (1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten
verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.
(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten
verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur
mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden,
die
1. öffentlich zugänglich sind oder
2. der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt
hat oder
3. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.
Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.
(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter
Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
2. mit Zustimmung des Betroffenen oder
3. mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3
verwendet werden.
(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn
1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder
sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung
vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet
werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission
kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur
Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler
Daten, notwendig ist.
(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere
urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von
Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig
ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der