StGB
311.0
§ 171
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdene Kernenergie oder sonst durch
ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen
oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 172
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 173
Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und
dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für
fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 174
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Fassung: 01.01.2017
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