StGB
311.0
erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich
bringt oder einem Dritten verschafft.
3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Franken verhehlt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 75 000 Franken verhehlt oder
wer die Hehlerei gewerbsmässig betreibt, ist mit Freiheitsstrafen von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu
bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache
erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmässiger
Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder
übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung
begründen.
§ 165
Geldwäscherei169
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 309, einem Vergehen
nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes, einem
Vergehen nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes oder einer
Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden,
falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.170
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 309, einem Vergehen
nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, einem Vergehen nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes oder einer Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, oder wer wissentlich Vermögensbestandteile, die aus
einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes herrühren, an sich bringt,
in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren,
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Fassung: 01.01.2017