StGB
311.0
durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmässig wucherisch verwertet.
3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen erkannt werden.
§ 156
Betrügerischer Konkurs
1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,
veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein
verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens
eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat einen 75 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.164
§ 157
Schädigung fremder Gläubiger
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner
einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite
schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen
das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung
der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
§ 158
Begünstigung eines Gläubigers
Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen
benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017