StGB
311.0
zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 138151
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Franken übersteigenden
Wert,
2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern,
einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wildoder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung
von Schlingen,
3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst
eine Schusswaffe bei sich führt oder weiss, dass der Beteiligte eine
Schusswaffe bei sich führt oder
4. gewerbsmässig
begeht.
§ 139
Verfolgungsvoraussetzung
Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er
die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die
Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach
den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagdoder Fischereiberechtigten zu verfolgen.
§ 140
Gewaltanwendung eines Wilderers
Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer
Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem
Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung
mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge
hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017