StGB 311.0 § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten 1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äusserung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. 2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.124 3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen 1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm 1. als Arzt oder bei Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (Art. 6 des Gesundheitsgesetzes),125 2. als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Patentanwalt,126 3. als Jugend-, Ehe- und Familienberater oder in der Sozialhilfe tätige Person, 4. als berufsmässig mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung Beschäftigter, anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die 72 Fassung: 01.01.2017

Select target paragraph3