StGB
311.0
im Computersystem überwindet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
3) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 119122
Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer im
Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelten und nicht
für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an
einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage anbringt oder
sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht
benützt.
3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 119a123
Missbräuchliches Abfangen von Daten
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im
Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten
Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst
benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht
oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung,
die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit
gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines
Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Fassung: 01.01.2017
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